Zentrales Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung

 

Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 haben die Ländern den Staatsvertrag über die Hochschulzulassung neu geschlossen und das Zentrale Vergabeverfahren neu geordnet. Zum Sommersemester 2020 werden die Studienplätze erstmals nach den neuen Regelungen vergeben.

 

Studienplätze von Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen sind, werden nach Abzug einer gewissen „Vorabquote“ für bestimmte Bewerbergruppen (z.B. Zweitstudienbewerber, besondere Härtefälle, Ausländer) nach drei sogenannten Auswahlquoten vergeben: 

  1. Die ersten 30% der zur Verfügung stehenden Plätze werden aufgrund des Ergebnises der Hochschulzugangsberechtigung (“Abiturbestenquote“) vergeben.
     
  2. Weitere 10% der Plätze werden von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens aufgrund schulnotenunabhängiger Kriterien vergeben („zusätzliche Eignungsquote“). Auswahlkriterien sind das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests oder Auswahlgesprächs oder eines anderen mündlichen Verfahrens, das Aufschluss über die Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf gibt. Die Hochschulen können weitere schulnotenunabhängige Kriterien anwenden, wie Berufspraxis und sonstige einschlägige Vorbildungen. Für einen Zeitraum von zwei Jahren bis einschließlich zum Wintersemester 2021/2022 wird in der zusätzlichen Eignungsquote auch Wartezeit als Kriterium berücksichtigt.
     
  3. Die verbleibenden 60% vergeben die Hochschulen nach einer Kombination von schulischen und schulnotenunabhängigen Kriterien (Auswahlverfahren der Hochschule). Auswahlkriterien sind die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und das Ergebnis eines Studieneignungstests. Die Hochschulen können weitere schulnotenunabhängige Kriterien anwenden, wie gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests, Auswahlgespräche oder anderen mündlichen Verfahren, Berufspraxis und sonstige einschlägige Vorbildungen.

 

Wie die Hochschulen die Auswahl im Auswahlverfahren der Hochschulen und der zusätzlichen Eignungsquoten vornehmen, regeln diese durch Satzungen.

Zur verfassungsrechtlich erforderlichen Herstellung der Vergleichbarkeit der Abiturnoten unter den Ländern wird ein Ausgleichsmechanismus auf Basis von Prozentrangverfahren eingeführt.

 

Anders als bisher gelten für eine Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren folgende weitere Änderungen:

- Bewerbungen können für alle in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogene 
  Studiengänge Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie erfolgen.

- Eine Bewerbung in der Abiturbestenquote ist an allen Studienorten möglich, zunächst 
  bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 gilt dies auch für die zusätzliche 
  Eignungsquote und das Auswahlverfahren der Hochschulen.

- Ab Sommersemester 2020 nehmen die Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahren 
  am Dialogorientierten Serviceverfahren teil.

 

Anmerkung:
Die Wartezeitquote entfällt mit den neuen Zulassungsregelungen. Um den bisher lange Zeit Wartenden weitere Chancen einzuräumen, haben die Länder im Staatsvertrag für eine Zeit von zwei weiteren Jahren im neuen Verfahren vorgesehen, die Wartezeit als Auswahlkriterium im Rahmen der zusätzlichen Eignungsquote neben Eignungskriterien zu berücksichtigen.

Bitte erkundigen Sie sich für Verfahrensdetails bei der Stiftung für Hochschulzulassung: www.hochschulstart.de und auf den Internetseiten der Universitäten, die die genannten Studiengänge anbieten.